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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BSZ-WIJAG Bergisches Sägenzentrum GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Vereinbarungen, Dienst- und Werkleistungen und insbesondere auch für zukünftige Geschäfte mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung vorgenannter Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot eine zeitlich befristete Bindung ergibt.
1.4 An Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Technische Daten unserer eigenen und in unserem Handelsprogramm befindlichen Produkte gelten unter dem Vorbehalt der Änderung.
1.6 Änderungen oder Detaillierung der technischen Daten nach Vertragsabschluss bedürfen unserer Zustimmung, können die Lieferzeit verlängern und erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Für die Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten sind der Umfang und der Aufwand für die Durchführung maßgebend.
 
2. Preise
2.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu.
2.2 Die Preise für Maschinen und Werkzeuge gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2.3 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte jeweils um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung, sind wir binnen zwei Wochen nach Scheitern der Verhandlungen zum Rücktritt berechtigt.
3. Zahlung
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge wie folgt fällig: Für Maschinen und Lohnarbeiten (z.B. Reparaturen, Serviceleistungen, Schärfdienst) sofort rein netto. Für Werkzeuge innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto. Vorgenannte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Fristen über den Betrag verfügen können.
3.2 Zahlungen sind frei bar oder per Überweisung zu leisten.
3.3 Bei nicht bedingungsgemäßer Zahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Entstehende Mehrkosten werden berechnet, ebenso Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
3.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Lieferung
4.1 Wir liefern ab Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.3 Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichenfalls Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.4 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung bei uns, einem unserer Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen) zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.6 Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass diese für den Auftraggeber wertlos sind.
4.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert oder gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, werden dem Auftraggeber die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.
5.2 Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
5.3 Ohne besonderes Verlangen des Auftraggebers wird eine Lieferung nicht gegen Bruch-, und Transportschäden, Feuer, Diebstahl o. Ä. versichert. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
6.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Ver- und Bearbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:
7.1 Sachmängel
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Für gebrauchte Gegenstände sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten eine Garantie übernommen.
(2) Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber 7 Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich geltend zu machen. Zeigt sich später ein Mangel i. S. dieser Bestimmung, muss die Mängelanzeige sodann unverzüglich erfolgen.
(3) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(4) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
7.2 Rechtsmängel
(1) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind wir oder der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Die Gewährleistung für Rechtsmängel besteht nur, wenn diese nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht.
8. Haftung
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge der Verletzung vertraglicher Pflichten vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von uns garantiert wurden sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang, bezogen auf den Einsatz im Einschichtbetrieb. Für vorsätzliches Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen fehlender Garantiezusagen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den int. Warenkauf vom 11.4.1980 finden keine Anwendung.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 42857 Remscheid. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 
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